Rechtssatz RS0127972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127972
Entscheidungsdatum
24.07.2012
Rechtssatz
Ist eine Dachterrasse nur mit einer bestimmten, im Wohnungseigentum stehenden Wohnung verbunden und kann sie daher auch nur vom entsprechenden Wohnungseigentümer benützt werden, ist sie Teil dieses Wohnungseigentumsobjekts. Weder verliert sie diesen Charakter noch wird sie zum allgemeinen Teil des Hauses, weil der Rauchfangkehrer mehrmals (hier: viermal) im Jahr die Terrasse als Zugang für das Kehren eines Fanges benützen muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127972
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120724_OGH0002_0100OB00019_12K0000_001