Rechtssatz RS0127973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127973
Entscheidungsdatum
26.06.2012
Rechtssatz
In § 3 Z 2 UVG wird ausschließlich auf die Nichterbringung der vollen Unterhaltsleistung durch den Unterhaltsschuldner abgestellt („nicht zur Gänze leistet“), weshalb die Erbringung einer bloßen Teilleistung durch den Unterhaltsschuldner ohne Auswirkung auf Grund und Höhe des Vorschussanspruchs des Kindes nach § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 bleibt.In Paragraph 3, Ziffer 2, UVG wird ausschließlich auf die Nichterbringung der vollen Unterhaltsleistung durch den Unterhaltsschuldner abgestellt („nicht zur Gänze leistet“), weshalb die Erbringung einer bloßen Teilleistung durch den Unterhaltsschuldner ohne Auswirkung auf Grund und Höhe des Vorschussanspruchs des Kindes nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG in der Fassung FamRÄG 2009 bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127973
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20120626_OGH0002_0100OB00022_12A0000_001