Rechtssatz RS0127988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127988
Entscheidungsdatum
27.09.2013
Norm
AZG §19d Abs6
EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4
KollV für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind - KV-BAGS §5
Rechtssatz
Teilzeitbeschäftigte werden dann benachteiligt, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Stundenanzahl die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist, als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Dies bedeutet, dass Teilzeitbeschäftigte für die idente Anzahl von Stunden kein geringeres Entgelt bekommen dürfen als Vollzeitbeschäftigte.
Eine kollektivvertragliche Regelung, nach der alle Arbeitnehmer für die Überschreitung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden einen Mehrarbeitszuschlag von 50 % erhalten und Teilzeitbeschäftigte für die ersten beiden über ihre einzelvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus geleisteten Mehrstunden keinen Zuschlag, ab der dritten Mehrstunde bis zur Grenze von 38 Stunden einen Zuschlag von 25 % erhalten, ist daher nicht benachteiligend.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 89/11p
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 ObA 89/11p
- 9 ObA 58/13i
Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 58/13i
Vgl auch; Bem: Siehe RS0129111 und RS0129112. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127988
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2014
Dokumentnummer
JJR_20120628_OGH0002_008OBA00089_11P0000_001