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Rechtssatz RS0127988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127988

Geschäftszahl

8ObA89/11p; 9ObA58/13i

Entscheidungsdatum

27.09.2013

Norm

AZG §19d Abs6
EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4
KollV für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind - KV-BAGS §5

Rechtssatz

Teilzeitbeschäftigte werden dann benachteiligt, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Stundenanzahl die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist, als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Dies bedeutet, dass Teilzeitbeschäftigte für die idente Anzahl von Stunden kein geringeres Entgelt bekommen dürfen als Vollzeitbeschäftigte.

Eine kollektivvertragliche Regelung, nach der alle Arbeitnehmer für die Überschreitung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden einen Mehrarbeitszuschlag von 50 % erhalten und Teilzeitbeschäftigte für die ersten beiden über ihre einzelvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus geleisteten Mehrstunden keinen Zuschlag, ab der dritten Mehrstunde bis zur Grenze von 38 Stunden einen Zuschlag von 25 % erhalten, ist daher nicht benachteiligend.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 89/11p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 ObA 89/11p
  • 9 ObA 58/13i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 58/13i
    Vgl auch; Bem: Siehe RS0129111 und RS0129112. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127988

Im RIS seit

29.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2014

Dokumentnummer

JJR_20120628_OGH0002_008OBA00089_11P0000_001