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Rechtssatz RS0127992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127992

Geschäftszahl

8ObS3/12t; 8ObS7/12f

Entscheidungsdatum

26.07.2012

Rechtssatz

Nach Paragraph 6, Absatz 8, IESG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/90 steht das Antragsrecht auf Zahlung des Insolvenzentgelts nur dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer selbst zu. Dies gilt auch für gepfändete, verpfändete oder übertragene Teile des Insolvenzentgelts oder der gesicherten Ansprüche. Einem Überweisungsgläubiger steht nur das gesonderte subsidiäre Antragsrecht zur Verfügung, das nur bei Vorliegen der speziell normierten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann. Die Grundsätze der Entscheidung 8 ObS 6/08b können auf die neue Rechtslage nicht übertragen werden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 6, Absatz 8, IESG bestehen nicht.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 3/12t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 ObS 3/12t
    Veröff: SZ 2012/68
  • 8 ObS 7/12f
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObS 7/12f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127992

Im RIS seit

29.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014

Dokumentnummer

JJR_20120628_OGH0002_008OBS00003_12T0000_001