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Rechtssatz RS0128002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128002

Geschäftszahl

16Ok2/12

Entscheidungsdatum

06.06.2012

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz 5, WettbG bezieht sich nur auf den Fall, dass der Adressat der Hausdurchsuchung die Durchsuchung und Einsichtnahme von Unterlagen bei der Hausdurchsuchung nicht gestattet. Hat die Bundeswettbewerbsbehörde einmal Einsicht in die Unterlagen genommen, Kopien angefertigt und dergleichen und damit die Hausdurchsuchung beendet, kommt ein Antrag auf Versiegelung nach Paragraph 12, Absatz 5, WettbG nicht mehr in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich faktisch jedes Dokument angesehen wurde.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 2/12
    Entscheidungstext OGH 06.06.2012 16 Ok 2/12
    Beisatz: Für den Rechtsschutz des Adressaten eines Hausdurchsuchungsbefehls ist es ausreichend, den Befehl einem vertretungsbefugten Organ zuzustellen. Ob und wie sich der Adressat des Hausdurchsuchungsbefehls an der Hausdurchsuchung beteiligt, bleibt dessen innerer Organisation überlassen. (T1)
    Veröff: SZ 2012/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128002

Im RIS seit

03.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014

Dokumentnummer

JJR_20120606_OGH0002_0160OK00002_1200000_002