Rechtssatz RS0128009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128009
Entscheidungsdatum
11.07.2012
Rechtssatz
Grundsätzlich trifft die Behauptungs- und Beweislast für jene Tatsachen, die Vollstreckungsimmunität begründen, die Partei, die sich darauf beruft. Kunstgegenstände, die im Eigentum eines fremden Staates stehen, sind nicht á priori immun, sondern nur dann, wenn sie einem hoheitlichen Verwendungszweck dienen. Ist die Verwendung zu hoheitlichen Zwecken nicht schon aus dem Exekutionsantrag abzuleiten, ist die Klärung dieser Frage dem Exekutionseinstellungsverfahren nach § 39 Abs 1 Z 2 EO vorbehalten.Grundsätzlich trifft die Behauptungs- und Beweislast für jene Tatsachen, die Vollstreckungsimmunität begründen, die Partei, die sich darauf beruft. Kunstgegenstände, die im Eigentum eines fremden Staates stehen, sind nicht á priori immun, sondern nur dann, wenn sie einem hoheitlichen Verwendungszweck dienen. Ist die Verwendung zu hoheitlichen Zwecken nicht schon aus dem Exekutionsantrag abzuleiten, ist die Klärung dieser Frage dem Exekutionseinstellungsverfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO vorbehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128009
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20120711_OGH0002_0030OB00018_12M0000_002