Rechtssatz RS0128010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128010
Entscheidungsdatum
11.07.2012
Rechtssatz
Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 18 Z 4 EO und § 82 Z 2 EO reicht es aus, dass sich Gegenstände, auf die Exekution geführt werden soll, bei Beginn des Exekutionsvollzugs im Sprengel des Gerichts befinden. Ob hingegen die konkret beantragte Exekution erfolgreich sein wird, hat auf die örtliche Zuständigkeit keinen Einfluss.Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, EO und Paragraph 82, Ziffer 2, EO reicht es aus, dass sich Gegenstände, auf die Exekution geführt werden soll, bei Beginn des Exekutionsvollzugs im Sprengel des Gerichts befinden. Ob hingegen die konkret beantragte Exekution erfolgreich sein wird, hat auf die örtliche Zuständigkeit keinen Einfluss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128010
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20120711_OGH0002_0030OB00018_12M0000_003