Rechtssatz RS0128038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128038
Entscheidungsdatum
22.06.2012
Rechtssatz
Für die Anwendung des § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO besteht kein Raum, wenn beide Parteien das Urteil des Erstgerichts annähernd in gleichem Umfang bekämpfen, sodass die der zitierten Bestimmung zugrunde liegende ratio, einen Kostenersatz für jene Fälle vorzusehen, in denen bestimmte Kosten nur von einer Partei getragen werden, nicht zum Tragen kommt.Für die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, Satz 3 ZPO besteht kein Raum, wenn beide Parteien das Urteil des Erstgerichts annähernd in gleichem Umfang bekämpfen, sodass die der zitierten Bestimmung zugrunde liegende ratio, einen Kostenersatz für jene Fälle vorzusehen, in denen bestimmte Kosten nur von einer Partei getragen werden, nicht zum Tragen kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128038
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20120622_OGH0002_0060OB00076_12P0000_001