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Rechtssatz RS0128044

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128044

Geschäftszahl

7Ob98/12f

Entscheidungsdatum

28.06.2012

Rechtssatz

Eine Verfügung der behinderten Person nach Paragraph 279, Absatz eins, ABGB (Sachwalterverfügung) ist grundsätzlich formfrei und auch zu berücksichtigen, wenn sie der Betroffene erst während des Sachwalterschaftsverfahrens nach Verlust der Geschäfts‑ und Einsichts‑ und Urteilsfähigkeit äußert

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 98/12f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 98/12f
    Beisatz: Je deutlicher der wahre Wille zum Ausdruck kommt, desto stärker hat das Gericht die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen. (T1) Beisatz: Das Erstgericht muss sich damit auseinander setzen, unter welchen Umständen die Betroffene ihre Sachwalterverfügung abgab, um beurteilen zu können, welches Gewicht ihr zukommt. Wenn am Wunsch der Betroffenen kein Zweifel besteht, so muss das Gericht, wenn es diesem Wunsch nicht folgt, darlegen, auf welchen Sachverhalt und auf welche Gründe es die Beurteilung stützt, der gewünschte Sachwalter gefährde das Wohl der Betroffenen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128044

Im RIS seit

07.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012

Dokumentnummer

JJR_20120628_OGH0002_0070OB00098_12F0000_001