Rechtssatz RS0128044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128044
Entscheidungsdatum
28.06.2012
Rechtssatz
Eine Verfügung der behinderten Person nach § 279 Abs 1 ABGB (Sachwalterverfügung) ist grundsätzlich formfrei und auch zu berücksichtigen, wenn sie der Betroffene erst während des Sachwalterschaftsverfahrens nach Verlust der Geschäfts‑ und Einsichts‑ und Urteilsfähigkeit äußertEine Verfügung der behinderten Person nach Paragraph 279, Absatz eins, ABGB (Sachwalterverfügung) ist grundsätzlich formfrei und auch zu berücksichtigen, wenn sie der Betroffene erst während des Sachwalterschaftsverfahrens nach Verlust der Geschäfts‑ und Einsichts‑ und Urteilsfähigkeit äußert
Entscheidungstexte
- 7 Ob 98/12f
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 98/12f
Beisatz: Je deutlicher der wahre Wille zum Ausdruck kommt, desto stärker hat das Gericht die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen. (T1)
Beisatz: Das Erstgericht muss sich damit auseinander setzen, unter welchen Umständen die Betroffene ihre Sachwalterverfügung abgab, um beurteilen zu können, welches Gewicht ihr zukommt. Wenn am Wunsch der Betroffenen kein Zweifel besteht, so muss das Gericht, wenn es diesem Wunsch nicht folgt, darlegen, auf welchen Sachverhalt und auf welche Gründe es die Beurteilung stützt, der gewünschte Sachwalter gefährde das Wohl der Betroffenen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128044
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20120628_OGH0002_0070OB00098_12F0000_001