Rechtssatz RS0128066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128066
Entscheidungsdatum
09.08.2012
Rechtssatz
Die Anordnung der Zustellung der Anklageschrift ist eine vom Gesetz zwingend vorgesehene Verfügung rein formeller Art und keine ermittlungs‑ oder erkennungsrichterliche Tätigkeit. Sie vermag daher bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise eine Ausgeschlossenheit des Richters nach § 43 Abs 4 StPO nicht zu begründen.Die Anordnung der Zustellung der Anklageschrift ist eine vom Gesetz zwingend vorgesehene Verfügung rein formeller Art und keine ermittlungs‑ oder erkennungsrichterliche Tätigkeit. Sie vermag daher bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise eine Ausgeschlossenheit des Richters nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO nicht zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128066
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20120809_OGH0002_0120OS00081_12X0000_001