Rechtssatz RS0128123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128123
Entscheidungsdatum
27.07.2021
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob es sich noch um eine bloße Änderung des Mietgegenstands oder aber um eine so tiefgreifende Umgestaltung des Mietgegenstands handelt, dass sie nicht mehr unter § 8 Abs 2 Z 1 MRG subsumiert werden kann, kommt es nicht entscheidend und allein auf eine allfällige Nutzflächenverringerung an, sondern darauf, ob durch die Veränderung der Mietgegenstand in einem wesentlichen Punkt seiner bisherigen Funktion nicht mehr entspricht.Für die Beurteilung, ob es sich noch um eine bloße Änderung des Mietgegenstands oder aber um eine so tiefgreifende Umgestaltung des Mietgegenstands handelt, dass sie nicht mehr unter Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG subsumiert werden kann, kommt es nicht entscheidend und allein auf eine allfällige Nutzflächenverringerung an, sondern darauf, ob durch die Veränderung der Mietgegenstand in einem wesentlichen Punkt seiner bisherigen Funktion nicht mehr entspricht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 73/12i
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 73/12i
Beisatz: Hier: Verkleinerung eines 24,3 m² großen Wohnraumes einer insgesamt 86 m² großen Wohnung um 4,6 m² zum Zweck des Lifteinbaus. (T1)
- 5 Ob 57/21z
Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 57/21z
Beisatz: Hier: Rückbau des Vorzimmers (2,5 m²) bei als Kat C-Wohnung vermieteten Bestandobjekt von 58 m². (T2)
Schlagworte
neuer Mietgegenstand, Mietobjekt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128123
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021
Dokumentnummer
JJR_20120726_OGH0002_0050OB00073_12I0000_001