Rechtssatz RS0128124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128124
Entscheidungsdatum
26.07.2012
Rechtssatz
Ein Antrag auf Pfandrechtsvormerkung nach § 38 lit c GBG ist jedenfalls dann abzuweisen, wenn bereits aus den eigenen Angaben der einschreitenden Behörde folgt, dass zur Zeit der Gesuchseinbringung die angeblich zu sichernde Abgabenforderung nicht besteht.Ein Antrag auf Pfandrechtsvormerkung nach Paragraph 38, Litera c, GBG ist jedenfalls dann abzuweisen, wenn bereits aus den eigenen Angaben der einschreitenden Behörde folgt, dass zur Zeit der Gesuchseinbringung die angeblich zu sichernde Abgabenforderung nicht besteht.
Schlagworte
Finanzamt, Steuerschuld, pfandrechtliche Sicherstellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128124
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20120726_OGH0002_0050OB00023_12M0000_001