Rechtssatz RS0128128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128128
Entscheidungsdatum
12.06.2012
Rechtssatz
Der vom Gesetz sehr eng umschriebene Ausnahmetatbestand des § 284 ABGB erfordert die Gefahr eines dauerhaften körperlichen Leidens der behinderten Person, die durch den Eintritt einer Schwangerschaft hervorgerufen werden muss; darüber hinaus darf die Schwangerschaft nicht auf andere Weise mit ausreichender Sicherheit verhindert werden können.Der vom Gesetz sehr eng umschriebene Ausnahmetatbestand des Paragraph 284, ABGB erfordert die Gefahr eines dauerhaften körperlichen Leidens der behinderten Person, die durch den Eintritt einer Schwangerschaft hervorgerufen werden muss; darüber hinaus darf die Schwangerschaft nicht auf andere Weise mit ausreichender Sicherheit verhindert werden können.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 59/12y
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 59/12y
Beisatz: § 284 ABGB übernimmt für das Sachwalterrecht das „zivilrechtliche Verbot“ der fremdbestimmten Sterilisation des § 146d ABGB bei Minderjährigen. Im Gegensatz zu Minderjährigen kann eine insoweit einsichts‑ und urteilsfähige behinderte Person selbst sehr wohl einwilligen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128128
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20120612_OGH0002_0040OB00059_12Y0000_001