Rechtssatz RS0128133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128133
Entscheidungsdatum
28.06.2012
Rechtssatz
Auch die Bestimmung des § 30a KSchG bezweckt den Schutz des Verbrauchers vor einer unüberlegten Vertragsentscheidung, die bei der erstmaligen Besichtigung einer Wohnung typischerweise zu besorgen und mit der Situation bei Haustürgeschäften zu vergleichen ist.Auch die Bestimmung des Paragraph 30 a, KSchG bezweckt den Schutz des Verbrauchers vor einer unüberlegten Vertragsentscheidung, die bei der erstmaligen Besichtigung einer Wohnung typischerweise zu besorgen und mit der Situation bei Haustürgeschäften zu vergleichen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128133
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20120628_OGH0002_0020OB00001_12D0000_003