Rechtssatz RS0128138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128138
Entscheidungsdatum
22.08.2012
Rechtssatz
Das Verfahren über die Erklärung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 164 ABGB ist grundsätzlich ein außerstreitiges Verfahren. Ob der Antragsteller einen tauglichen Grund für die von ihm begehrte Rechtsunwirksamkeitserklärung iSd § 164 Abs 1 Z 3 ABGB geltend macht, spielt für die Rechtswegzulässigkeit keine Rolle.Das Verfahren über die Erklärung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses nach Paragraph 164, ABGB ist grundsätzlich ein außerstreitiges Verfahren. Ob der Antragsteller einen tauglichen Grund für die von ihm begehrte Rechtsunwirksamkeitserklärung iSd Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB geltend macht, spielt für die Rechtswegzulässigkeit keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128138
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20120822_OGH0002_0090OB00030_12W0000_001