Rechtssatz RS0128147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128147
Entscheidungsdatum
13.01.2026
Rechtssatz
Betrügerische Krida nach § 156 StGB ist vollendet, sobald feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines wirklich oder scheinbar Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält; hier: Quotenfestsetzung im gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren.Betrügerische Krida nach Paragraph 156, StGB ist vollendet, sobald feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines wirklich oder scheinbar Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält; hier: Quotenfestsetzung im gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128147
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20120628_OGH0002_0110OS00058_12G0000_003