Rechtssatz RS0128153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128153
Entscheidungsdatum
09.08.2012
Rechtssatz
Protokolliert das Gericht im Hauptverfahren gemäß § 69 Abs 2 StPO einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche, verliert der Privatbeteiligte ipso iure seine Parteistellung, ohne dass es einer Gerichtsentscheidung bedarf. Die Stellung als Privatbeteiligter und jeder Zuspruch an ihn setzen einen noch bestehenden privatrechtlichen Anspruch voraus; erlischt der Anspruch oder erlangt der Berechtigte - wie hier nach § 1 Z 5 EO - einen Exekutionstitel, so erlischt auch die Möglichkeit eines Zuspruchs.Protokolliert das Gericht im Hauptverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz 2, StPO einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche, verliert der Privatbeteiligte ipso iure seine Parteistellung, ohne dass es einer Gerichtsentscheidung bedarf. Die Stellung als Privatbeteiligter und jeder Zuspruch an ihn setzen einen noch bestehenden privatrechtlichen Anspruch voraus; erlischt der Anspruch oder erlangt der Berechtigte - wie hier nach Paragraph eins, Ziffer 5, EO - einen Exekutionstitel, so erlischt auch die Möglichkeit eines Zuspruchs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128153
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20120809_OGH0002_0120OS00083_12S0000_001