Rechtssatz RS0128154
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128154
Geschäftszahl
12Os65/12v (12Os66/12s, 12Os67/12p, 12Os68/12k, 12Os69/12g, 12Os70/12d, 12Os71/12a, 12Os72/12y, 12Os73/12w)
Entscheidungsdatum
09.08.2012
Rechtssatz
Will das Gericht eine Verfahrenseinstellung nach § 201 Abs 4 StPO iVm § 199 StPO vorschlagen, so ist das Angebot dem Angeklagten gemäß § 209 Abs 2 zweiter Satz StPO erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. Die nach Beschlussfassung gemeinsam mit der Rechtsmittelerklärung geäußerte ‑ im Übrigen nicht erforderliche ‑ Zustimmung der Bezirksanwältin ersetzt die Anhörung vor Beschlussfassung nicht.Will das Gericht eine Verfahrenseinstellung nach Paragraph 201, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO vorschlagen, so ist das Angebot dem Angeklagten gemäß Paragraph 209, Absatz 2, zweiter Satz StPO erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. Die nach Beschlussfassung gemeinsam mit der Rechtsmittelerklärung geäußerte ‑ im Übrigen nicht erforderliche ‑ Zustimmung der Bezirksanwältin ersetzt die Anhörung vor Beschlussfassung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128154
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20120809_OGH0002_0120OS00065_12V0000_001