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Rechtssatz RS0128163

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128163

Geschäftszahl

6Ob74/12v

Entscheidungsdatum

13.09.2012

Rechtssatz

Aus Paragraph 176, AußStrG folgt, dass voll geschäftsfähige Vermächtnisnehmer „nur“ nachweislich vom Anfall ihrer Ansprüche zu verständigen sind und dass sie Nachlassseparation begehren können. Ein Anspruch auf Sicherstellung besteht daher nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 74/12v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 74/12v
    Bemerkung: So schon 3 Ob 260/09w. (T1) Beisatz: Es spielt keine Rolle, dass die Lebensgefährtin ihre Ansprüche nicht (nur) auf § 688 ABGB stützt, sondern ihr der Sicherstellungsanspruch vom Erblasser ausdrücklich eingeräumt wurde; die einhellige Lehre verweist auch im Zusammenhang mit § 817 ABGB ausdrücklich auf die Beschränkungen des § 176 AußStrG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128163

Im RIS seit

31.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20120913_OGH0002_0060OB00074_12V0000_001