Rechtssatz RS0128163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128163
Entscheidungsdatum
13.09.2012
Rechtssatz
Aus § 176 AußStrG folgt, dass voll geschäftsfähige Vermächtnisnehmer „nur“ nachweislich vom Anfall ihrer Ansprüche zu verständigen sind und dass sie Nachlassseparation begehren können. Ein Anspruch auf Sicherstellung besteht daher nicht.Aus Paragraph 176, AußStrG folgt, dass voll geschäftsfähige Vermächtnisnehmer „nur“ nachweislich vom Anfall ihrer Ansprüche zu verständigen sind und dass sie Nachlassseparation begehren können. Ein Anspruch auf Sicherstellung besteht daher nicht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 74/12v
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 74/12v
Bemerkung: So schon 3 Ob 260/09w. (T1)
Beisatz: Es spielt keine Rolle, dass die Lebensgefährtin ihre Ansprüche nicht (nur) auf § 688 ABGB stützt, sondern ihr der Sicherstellungsanspruch vom Erblasser ausdrücklich eingeräumt wurde; die einhellige Lehre verweist auch im Zusammenhang mit § 817 ABGB ausdrücklich auf die Beschränkungen des § 176 AußStrG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128163
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20120913_OGH0002_0060OB00074_12V0000_001