Rechtssatz RS0128164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128164
Entscheidungsdatum
13.09.2012
Rechtssatz
Nach § 3 Abs 3 PSG gehen die Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, nicht auf seine Rechtsnachfolger über. Daraus folgt, dass bei natürlichen Personen das Recht zur Ausübung von Gestaltungsrechten jedenfalls mit dem Tod des Stifters erlischt und dass die Gestaltungsrechte auch nicht von über das Ableben des Stifters hinausgehend Bevollmächtigten ausgeübt werden können; letzteres würde nämlich ebenfalls der Zielsetzung des § 3 Abs 3 PSG widersprechen.Nach Paragraph 3, Absatz 3, PSG gehen die Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, nicht auf seine Rechtsnachfolger über. Daraus folgt, dass bei natürlichen Personen das Recht zur Ausübung von Gestaltungsrechten jedenfalls mit dem Tod des Stifters erlischt und dass die Gestaltungsrechte auch nicht von über das Ableben des Stifters hinausgehend Bevollmächtigten ausgeübt werden können; letzteres würde nämlich ebenfalls der Zielsetzung des Paragraph 3, Absatz 3, PSG widersprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128164
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20120913_OGH0002_0060OB00102_12M0000_001