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Rechtssatz RS0128165

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128165

Geschäftszahl

9ObA107/11t

Entscheidungsdatum

22.08.2012

Norm

AZG §19c
KollV Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB §3
KollV Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB §4

Rechtssatz

Legt der Arbeitgeber iSd Paragraph 3, der "Betriebsvereinbarung über die Verteilung Plan- und Ablöserschichten (Dummyschichten) innerhalb der Schichtenfolge" (ÖBB) für einen Arbeitnehmer mit dessen Akzeptanz im Schichtplan eine Ablöserschicht fest, ruft aber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bis 72 Stunden vor Beginn der Ablöserschicht nicht ab, so führt dies zu keinem Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgelt für Normalarbeitszeit, wenn der Entfall der Ablöserschicht dem Abbau eines Zeitguthabens diente und dadurch der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers für die Normalarbeitszeit nicht verringert wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128165

Im RIS seit

31.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JJR_20120822_OGH0002_009OBA00107_11T0000_001