Rechtssatz RS0128165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128165
Entscheidungsdatum
22.08.2012
Norm
AZG §19c
KollV Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB §3
KollV Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB §4
Rechtssatz
Legt der Arbeitgeber iSd § 3 der "Betriebsvereinbarung über die Verteilung Plan- und Ablöserschichten (Dummyschichten) innerhalb der Schichtenfolge" (ÖBB) für einen Arbeitnehmer mit dessen Akzeptanz im Schichtplan eine Ablöserschicht fest, ruft aber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bis 72 Stunden vor Beginn der Ablöserschicht nicht ab, so führt dies zu keinem Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgelt für Normalarbeitszeit, wenn der Entfall der Ablöserschicht dem Abbau eines Zeitguthabens diente und dadurch der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers für die Normalarbeitszeit nicht verringert wird.Legt der Arbeitgeber iSd Paragraph 3, der "Betriebsvereinbarung über die Verteilung Plan- und Ablöserschichten (Dummyschichten) innerhalb der Schichtenfolge" (ÖBB) für einen Arbeitnehmer mit dessen Akzeptanz im Schichtplan eine Ablöserschicht fest, ruft aber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bis 72 Stunden vor Beginn der Ablöserschicht nicht ab, so führt dies zu keinem Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgelt für Normalarbeitszeit, wenn der Entfall der Ablöserschicht dem Abbau eines Zeitguthabens diente und dadurch der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers für die Normalarbeitszeit nicht verringert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128165
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20120822_OGH0002_009OBA00107_11T0000_001