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Rechtssatz RS0128166

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128166

Geschäftszahl

6Ob128/12k; 1Ob63/20a

Entscheidungsdatum

28.04.2020

Norm

EuGVVO 2012 Art29 Abs1
EuGVVO 2012 Art32 Abs1 lita
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art27 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art30

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für das Bestehen der Rechtshängigkeit richten sich grundsätzlich nach nationalem Recht; nur für die Bestimmung des Zeitpunkts ihres Eintritts enthält die EuGVVO eine eigenständige Regelung. Nach nationalem Recht bestimmt sich daher insbesondere die Frage, ob die einmal eingetretene Rechtshängigkeit fortbesteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 128/12k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 128/12k
    Beisatz: Hier: Da nach Erlassung eines Mahnbescheids kein Antrag auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens gemäß § 696 deutscher ZPO gestellt wurde, liegt keine Rechtshängigkeit vor. (T1)
  • 1 Ob 63/20a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2020 1 Ob 63/20a
    Vgl; Beisatz: Hier: Rechtshängigkeit nach Art 29 Abs 1 und Art 32 Abs 1 lit a EuGVVO 2012. (T2)
    Beisatz: Welche konkreten Maßnahmen der Kläger zur Bewirkung der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten zu setzen hat, richtet sich nach innerstaatlichem Recht. Eine Verpflichtung, bei Zustellung in das europäische Ausland Übersetzungen beizufügen, besteht nicht. EuZVO 2007 geht selbst davon aus, dass in einem ersten Schritt die Übermittlung eines gerichtlichen Schriftstücks in der Amtssprache des Übermittlungsstaats ausreicht, wobei der Empfänger die Annahme allerdings aus den in Art 8 Abs 1 EuZVO 2007 genannten Gründen verweigern darf. (T3)
    Beisatz: Hier: Negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen einer Haftung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128166

Im RIS seit

06.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20120913_OGH0002_0060OB00128_12K0000_001