Rechtssatz RS0128166
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128166
Entscheidungsdatum
28.04.2020
Norm
EuGVVO 2012 Art29 Abs1
EuGVVO 2012 Art32 Abs1 lita
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art27 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art30
Rechtssatz
Die Voraussetzungen für das Bestehen der Rechtshängigkeit richten sich grundsätzlich nach nationalem Recht; nur für die Bestimmung des Zeitpunkts ihres Eintritts enthält die EuGVVO eine eigenständige Regelung. Nach nationalem Recht bestimmt sich daher insbesondere die Frage, ob die einmal eingetretene Rechtshängigkeit fortbesteht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 128/12k
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 128/12k
Beisatz: Hier: Da nach Erlassung eines Mahnbescheids kein Antrag auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens gemäß § 696 deutscher ZPO gestellt wurde, liegt keine Rechtshängigkeit vor. (T1)
- 1 Ob 63/20a
Entscheidungstext OGH 28.04.2020 1 Ob 63/20a
Vgl; Beisatz: Hier: Rechtshängigkeit nach Art 29 Abs 1 und Art 32 Abs 1 lit a EuGVVO 2012. (T2)
Beisatz: Welche konkreten Maßnahmen der Kläger zur Bewirkung der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten zu setzen hat, richtet sich nach innerstaatlichem Recht. Eine Verpflichtung, bei Zustellung in das europäische Ausland Übersetzungen beizufügen, besteht nicht. EuZVO 2007 geht selbst davon aus, dass in einem ersten Schritt die Übermittlung eines gerichtlichen Schriftstücks in der Amtssprache des Übermittlungsstaats ausreicht, wobei der Empfänger die Annahme allerdings aus den in Art 8 Abs 1 EuZVO 2007 genannten Gründen verweigern darf. (T3)
Beisatz: Hier: Negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen einer Haftung. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128166
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20120913_OGH0002_0060OB00128_12K0000_001