Rechtssatz RS0128170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128170
Entscheidungsdatum
15.09.2020
Norm
Oö WaldbrandbekämpfungsG §5
Rechtssatz
§ 5 des OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetzes normiert eine sukzessive Zuständigkeit. Damit ist insbesondere aufgrund der Überlegungen zur Novellierung des EisbEG durch das AußStr-BegleitG 2003 aber auch der Judikatur zu § 117 WRG ein mit der Regelung zum Ausdruck kommender innerer Zusammenhang und somit eine schlüssige Verweisung in das Außerstreitverfahren anzunehmen.Paragraph 5, des OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetzes normiert eine sukzessive Zuständigkeit. Damit ist insbesondere aufgrund der Überlegungen zur Novellierung des EisbEG durch das AußStr-BegleitG 2003 aber auch der Judikatur zu Paragraph 117, WRG ein mit der Regelung zum Ausdruck kommender innerer Zusammenhang und somit eine schlüssige Verweisung in das Außerstreitverfahren anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128170
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20120628_OGH0002_0020OB00038_12W0000_001