Rechtssatz RS0128174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128174
Entscheidungsdatum
13.09.2012
Rechtssatz
Für Zeiträume innerhalb der Kündigungsfrist, in denen der Angestellte bezahlten Erholungsurlaub konsumiert, ist keine Freistellung nach § 22 AngG (und kein Geldersatz) zu gewähren.Für Zeiträume innerhalb der Kündigungsfrist, in denen der Angestellte bezahlten Erholungsurlaub konsumiert, ist keine Freistellung nach Paragraph 22, AngG (und kein Geldersatz) zu gewähren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128174
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20120913_OGH0002_008OBA00028_12V0000_003