Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0128176×

Rechtssatz RS0128176

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128176

Geschäftszahl

8ObA3/12t; 9ObA114/15b

Entscheidungsdatum

28.10.2015

Rechtssatz

Die Veröffentlichung einer Betriebsvereinbarung in einem internen Computernetz mit einem entsprechenden Link zum maßgebenden Text stellt jedenfalls dann eine ausreichende Kundmachung der Betriebsvereinbarung dar, wenn der Text der Betriebsvereinbarung auch in gesicherter Form beim Betriebsrat oder beim Betriebsinhaber eingesehen werden kann. Auch für den von der Rechtsprechung geforderten Hinweis auf eine zur Einsicht aufliegende Betriebsvereinbarung ist die Veröffentlichung im internen Computernetz ausreichend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128176

Im RIS seit

07.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015

Dokumentnummer

JJR_20120726_OGH0002_008OBA00003_12T0000_001