Rechtssatz RS0128176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128176
Entscheidungsdatum
28.10.2015
Rechtssatz
Die Veröffentlichung einer Betriebsvereinbarung in einem internen Computernetz mit einem entsprechenden Link zum maßgebenden Text stellt jedenfalls dann eine ausreichende Kundmachung der Betriebsvereinbarung dar, wenn der Text der Betriebsvereinbarung auch in gesicherter Form beim Betriebsrat oder beim Betriebsinhaber eingesehen werden kann. Auch für den von der Rechtsprechung geforderten Hinweis auf eine zur Einsicht aufliegende Betriebsvereinbarung ist die Veröffentlichung im internen Computernetz ausreichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128176
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015
Dokumentnummer
JJR_20120726_OGH0002_008OBA00003_12T0000_001