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Rechtssatz RS0128178

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128178

Geschäftszahl

8ObS4/12i

Entscheidungsdatum

26.07.2012

Norm

AngF §29 I
AngG §29 II3
IO §25

Rechtssatz

Der Zeitraum für die Kündigungsentschädigung ist grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorliegenden Umständen zu bestimmen.   Eine Ausnahme besteht zur sachgerechten Begrenzung der fiktiv berechneten Ansprüche nur für nachträgliche Ereignisse, aus denen sich eine schon frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Ende der fiktiven Kündigungsfrist ergibt. Durch eine weitere Schwangerschaft einer nach Paragraph 25, KO (IO) begünstigt ausgetretenen Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung noch nicht bestanden hat, wird der Zeitraum für die Kündigungsentschädigung nicht verlängert.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 4/12i
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObS 4/12i
    Veröff: SZ 2012/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128178

Im RIS seit

07.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20120726_OGH0002_008OBS00004_12I0000_001