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Rechtssatz RS0128179

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128179

Geschäftszahl

8ObA24/12f; 6Ob84/16w

Entscheidungsdatum

30.01.2017

Norm

ABGB §1302 A
DHG §2

Rechtssatz

Sind an der Schädigung des Dienstgebers neben einem Dritten auch (fahrlässig handelnde) haftungsbegünstigte Dienstnehmer beteiligt, so ist die Ersatzpflicht des Privilegierten mit seiner Haftung bei alleiniger Schadensverursachung begrenzt. Im Umfang seines gemäßigten Dienstnehmeranteils haftet der einzelne Dienstnehmer mit dem Dritten solidarisch. Der (hier vorsätzlich handelnde) Dritte haftet darüber hinaus für den restlichen Schaden allein.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 24/12f
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 24/12f
    Veröff: SZ 2012/75
  • 6 Ob 84/16w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 84/16w
    Vgl; Beisatz: Haften dem Dienstgeber für den Schaden ein Geschäftsführer und ein nachgeordneter Dienstnehmer solidarisch, dann kann der Geschäftsführer nach seiner Inanspruchnahme durch die Gesellschaft gegen den Mitschädiger nach § 896 ABGB Regress nehmen. Dass er dabei gegenüber Arbeitnehmern den Einschränkungen des DHG unterliegt, ändert an seiner Solidarhaftung nichts. (T1); Veröff: SZ 2017/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128179

Im RIS seit

07.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20120726_OGH0002_008OBA00024_12F0000_001