Rechtssatz RS0128179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128179
Entscheidungsdatum
30.01.2017
Rechtssatz
Sind an der Schädigung des Dienstgebers neben einem Dritten auch (fahrlässig handelnde) haftungsbegünstigte Dienstnehmer beteiligt, so ist die Ersatzpflicht des Privilegierten mit seiner Haftung bei alleiniger Schadensverursachung begrenzt. Im Umfang seines gemäßigten Dienstnehmeranteils haftet der einzelne Dienstnehmer mit dem Dritten solidarisch. Der (hier vorsätzlich handelnde) Dritte haftet darüber hinaus für den restlichen Schaden allein.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 24/12f
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 24/12f
Veröff: SZ 2012/75
- 6 Ob 84/16w
Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 84/16w
Vgl; Beisatz: Haften dem Dienstgeber für den Schaden ein Geschäftsführer und ein nachgeordneter Dienstnehmer solidarisch, dann kann der Geschäftsführer nach seiner Inanspruchnahme durch die Gesellschaft gegen den Mitschädiger nach § 896 ABGB Regress nehmen. Dass er dabei gegenüber Arbeitnehmern den Einschränkungen des DHG unterliegt, ändert an seiner Solidarhaftung nichts. (T1); Veröff: SZ 2017/11
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128179
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20120726_OGH0002_008OBA00024_12F0000_001