Rechtssatz RS0128182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128182
Entscheidungsdatum
10.09.2012
Norm
BAG §27a Abs2
EG-RL 2005/36/EG - Berufsqualifikationenrichtlinie 32005L0036 allg
Rechtssatz
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 27a Abs 2 BAG ist die Gleichwertigkeit von der zuständigen Verwaltungsbehörde gemeinschaftsrechtskonform, nämlich iSd RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, auszulegen. In diesem Verfahren ist auch Ausmaß und Inhalt der im Ausland absolvierten Ausbildung im Hinblick auf eine allfällige Gleichhaltung zu prüfen. Eine (nochmalige) Prüfung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erfolgreich abgelegten Prüfung im Pensionsverfahren ist hingegen nicht vorgesehen, zumal eine Gleichhaltung iSd § 27a Abs 2 BAG nicht nur Rechtswirkungen für das Pensionsverfahren hat.Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit nach Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG ist die Gleichwertigkeit von der zuständigen Verwaltungsbehörde gemeinschaftsrechtskonform, nämlich iSd RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, auszulegen. In diesem Verfahren ist auch Ausmaß und Inhalt der im Ausland absolvierten Ausbildung im Hinblick auf eine allfällige Gleichhaltung zu prüfen. Eine (nochmalige) Prüfung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erfolgreich abgelegten Prüfung im Pensionsverfahren ist hingegen nicht vorgesehen, zumal eine Gleichhaltung iSd Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG nicht nur Rechtswirkungen für das Pensionsverfahren hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128182
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20120910_OGH0002_010OBS00090_12A0000_001