Rechtssatz RS0128187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128187
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Rechtssatz
Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind.Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 24/11i
Entscheidungstext OGH 11.09.2012 6 Ob 24/11i
Beisatz gegenteilig zu 2 Ob 198/10x, 10 Ob 25/09p: Die Unterlassungserklärung hat konstitutive Wirkung, damit wird ein selbständiger Verpflichtungsgrund geschaffen. Die konstitutive Wirkung der besicherten Unterlassungserklärung hat zur Folge, dass bei Weiterverwendung der Klausel die Konventionalstrafe auch zu zahlen ist, selbst wenn die Klausel gar nicht gesetzwidrig sein sollte. Ein solcher Einwand kann nicht mehr erhoben werden. (T1); Veröff: SZ 2012/87
- 10 Ob 92/11v
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 92/11v
Auch
- 3 Ob 109/13w
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
- 5 Ob 118/13h
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
- 5 Ob 33/18s
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 33/18s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128187
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20120911_OGH0002_0060OB00024_11I0000_001