Rechtssatz RS0128188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128188
Entscheidungsdatum
22.08.2012
Norm
MuttSchG §10 Abs4
MuttSchG §15k
Rechtssatz
Ein Dienstgeber, der meint, eine Teilzeitbeschäftigte nicht zu den von ihr bekannt gegebenen Zeiten beschäftigen zu können, kann sich nicht auf die Unzumutbarkeit ihrer Weiterbeschäftigung iSd § 10 Abs 4 MuttSchG berufen, wenn er sich nicht des zur Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Ausmaß und Lage) vorgesehenen Verfahrens nach § 15k Abs 5 MuttSchG bedient hat.Ein Dienstgeber, der meint, eine Teilzeitbeschäftigte nicht zu den von ihr bekannt gegebenen Zeiten beschäftigen zu können, kann sich nicht auf die Unzumutbarkeit ihrer Weiterbeschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz 4, MuttSchG berufen, wenn er sich nicht des zur Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Ausmaß und Lage) vorgesehenen Verfahrens nach Paragraph 15 k, Absatz 5, MuttSchG bedient hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128188
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20120822_OGH0002_009OBA00091_12S0000_001