Rechtssatz RS0128189
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128189
Entscheidungsdatum
02.10.2012
Rechtssatz
Wird dem Gewerbereferenten einer Bezirkshauptmannschaft nach Erlass seiner Verfahrensanordnung bewusst, dass diese nicht erfüllt werden würde, erwächst ihm die Pflicht - ohne weiteres Zuwarten - gemäß § 360 Abs 1 zweiter Satz GewO durch bescheidmäßige Verfügung den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der in der Verfahrensanordnung ausgesprochenen Frist kommt dann keine entscheidende Bedeutung zu.Wird dem Gewerbereferenten einer Bezirkshauptmannschaft nach Erlass seiner Verfahrensanordnung bewusst, dass diese nicht erfüllt werden würde, erwächst ihm die Pflicht - ohne weiteres Zuwarten - gemäß Paragraph 360, Absatz eins, zweiter Satz GewO durch bescheidmäßige Verfügung den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der in der Verfahrensanordnung ausgesprochenen Frist kommt dann keine entscheidende Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128189
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012
Dokumentnummer
JJR_20121002_OGH0002_0170OS00014_12F0000_001