Rechtssatz RS0128200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128200
Entscheidungsdatum
25.11.2025
Rechtssatz
Die Möglichkeit der Beteiligung des Beschuldigten bei einer Verhandlung durch „Zuschaltung“ mittels technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videokonferenz“) sieht die Strafprozessordnung nur für die Durchführung einer Haftverhandlung (§ 176 Abs 3 iVm § 153 Abs 4 StPO), nicht jedoch für die Hauptverhandlung vor. Ist für das Gericht ersichtlich, dass dem Angeklagten ein (persönliches) Erscheinen bei Gericht zufolge eines „unabweisbaren Hindernisses“ verwehrt ist, so kommt ein Verfahren in Abwesenheit von vornherein nicht in Betracht.Die Möglichkeit der Beteiligung des Beschuldigten bei einer Verhandlung durch „Zuschaltung“ mittels technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videokonferenz“) sieht die Strafprozessordnung nur für die Durchführung einer Haftverhandlung (Paragraph 176, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 153, Absatz 4, StPO), nicht jedoch für die Hauptverhandlung vor. Ist für das Gericht ersichtlich, dass dem Angeklagten ein (persönliches) Erscheinen bei Gericht zufolge eines „unabweisbaren Hindernisses“ verwehrt ist, so kommt ein Verfahren in Abwesenheit von vornherein nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 12 Os 96/12b
Entscheidungstext OGH 28.08.2012 12 Os 96/12b
- 13 Os 122/17s
Entscheidungstext OGH 06.12.2017 13 Os 122/17s
Auch; Beisatz: Eine (dennoch) auf diese Weise durchgeführte Hauptverhandlung (und Urteilsfällung) findet in Abwesenheit des Angeklagten statt. (T1)
- 11 Ns 9/20t
Entscheidungstext OGH 02.03.2020 11 Ns 9/20t
Vgl; Beisatz: Rechtslage vor BGBl I 2020/14. (T2)
- 21 Ds 5/25k
Entscheidungstext OGH 25.11.2025 21 Ds 5/25k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128200
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20120828_OGH0002_0120OS00096_12B0000_001