Rechtssatz RS0128201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128201
Entscheidungsdatum
28.08.2012
Rechtssatz
Eine nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens infolge weiterer Delinquenz setzt gemäß § 205 Abs 2 Z 3 StPO voraus, dass gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit ein Strafverfahren wegen einer anderen Straftat eingeleitet wird. Sie ist überdies erst dann zulässig, wenn gegen den Beschuldigten wegen dieser (neuen oder neu hervorgekommenen) Straftat Anklage (§ 210 StPO) eingebracht wurde, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Ein nach Ablauf der Probezeit und auch nach Ablauf der in § 205 Abs 2 Z 3 StPO eingeräumten Frist von drei Monaten nach dem Einbringen der neuen Anklage gefasster Fortsetzungsbeschluss ist verspätet.Eine nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens infolge weiterer Delinquenz setzt gemäß Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer 3, StPO voraus, dass gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit ein Strafverfahren wegen einer anderen Straftat eingeleitet wird. Sie ist überdies erst dann zulässig, wenn gegen den Beschuldigten wegen dieser (neuen oder neu hervorgekommenen) Straftat Anklage (Paragraph 210, StPO) eingebracht wurde, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Ein nach Ablauf der Probezeit und auch nach Ablauf der in Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer 3, StPO eingeräumten Frist von drei Monaten nach dem Einbringen der neuen Anklage gefasster Fortsetzungsbeschluss ist verspätet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128201
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20120828_OGH0002_0120OS00099_12V0000_001