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Rechtssatz RS0128201×

Rechtssatz RS0128201

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0128201

Geschäftszahl

12Os99/12v

Entscheidungsdatum

28.08.2012

Rechtssatz

Eine nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens infolge weiterer Delinquenz setzt gemäß Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer 3, StPO voraus, dass gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit ein Strafverfahren wegen einer anderen Straftat eingeleitet wird. Sie ist überdies erst dann zulässig, wenn gegen den Beschuldigten wegen dieser (neuen oder neu hervorgekommenen) Straftat Anklage (Paragraph 210, StPO) eingebracht wurde, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Ein nach Ablauf der Probezeit und auch nach Ablauf der in Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer 3, StPO eingeräumten Frist von drei Monaten nach dem Einbringen der neuen Anklage gefasster Fortsetzungsbeschluss ist verspätet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128201

Im RIS seit

22.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012

Dokumentnummer

JJR_20120828_OGH0002_0120OS00099_12V0000_001