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Rechtssatz RS0128208

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128208

Geschäftszahl

7Ob97/12h

Entscheidungsdatum

29.08.2012

Rechtssatz

Durch den Versicherungsfall entsteht auf Grund des Gesetzes die Gesamthandschuld und versicherungsrechtlich der Regressanspruch der Mehrfachversicherer dem Grunde nach. Der Regressanspruch kann aber ‑ wie jeder Ausgleichsanspruch ‑ erst geltend gemacht werden, wenn und soweit Zahlung geleistet wird, wenn ein Mitschuldner also von einer Verbindlichkeit befreit wird. Ist der Anspruch des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Zahlung eines der Mehrfachversicherer bereits getilgt, wird der Versicherungsnehmer durch jede weitere Zahlung bereichert. Dies kann keinen Ausgleichsanspruch des überzahlenden Versicherers gegenüber den anderen Versicherern begründen, weil er keine die anderen Versicherer von einer Schuld befreiende Leistung erbringt. Es kann nur einen Bereicherungsanspruch gegenüber seinem Versicherungsnehmer entstehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 97/12h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2012 7 Ob 97/12h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128208

Im RIS seit

30.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2012

Dokumentnummer

JJR_20120829_OGH0002_0070OB00097_12H0000_001