Rechtssatz RS0128208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128208
Entscheidungsdatum
29.08.2012
Rechtssatz
Durch den Versicherungsfall entsteht auf Grund des Gesetzes die Gesamthandschuld und versicherungsrechtlich der Regressanspruch der Mehrfachversicherer dem Grunde nach. Der Regressanspruch kann aber ‑ wie jeder Ausgleichsanspruch ‑ erst geltend gemacht werden, wenn und soweit Zahlung geleistet wird, wenn ein Mitschuldner also von einer Verbindlichkeit befreit wird. Ist der Anspruch des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Zahlung eines der Mehrfachversicherer bereits getilgt, wird der Versicherungsnehmer durch jede weitere Zahlung bereichert. Dies kann keinen Ausgleichsanspruch des überzahlenden Versicherers gegenüber den anderen Versicherern begründen, weil er keine die anderen Versicherer von einer Schuld befreiende Leistung erbringt. Es kann nur einen Bereicherungsanspruch gegenüber seinem Versicherungsnehmer entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128208
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20120829_OGH0002_0070OB00097_12H0000_001