Rechtssatz RS0128212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128212
Entscheidungsdatum
02.10.2012
Norm
EGV Art12
EG-RL 1999/62/EG - Wegekostenrichtlinie 1999 31999L0062 Art7 Abs4
Rechtssatz
Bei der Prüfung des Vorliegens einer Diskriminierung ist stets auf die faktischen Umstände abzustellen. Zu beurteilen sind daher die tatsächlichen Folgen. Auch der Europäische Gerichtshof nimmt bei der Auswahl der in die Vergleichsrechnung aufzunehmenden Teilstrecken einer Mautstrecke nicht auf die theoretische Tarifsituation hinsichtlich aller Teilstrecken Bedacht, sondern stellt nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ab, indem er nur jene vom Schwerverkehr tatsächlich frequentierten Teilstrecken für die Vergleichsrechnung als maßgeblich erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128212
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20121002_OGH0002_0100OB00028_12H0000_001