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Rechtssatz RS0128212

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128212

Geschäftszahl

10Ob28/12h

Entscheidungsdatum

02.10.2012

Norm

EGV Art12
EG-RL 1999/62/EG - Wegekostenrichtlinie 1999 31999L0062 Art7 Abs4

Rechtssatz

Bei der Prüfung des Vorliegens einer Diskriminierung ist stets auf die faktischen Umstände abzustellen. Zu beurteilen sind daher die tatsächlichen Folgen. Auch der Europäische Gerichtshof nimmt bei der Auswahl der in die Vergleichsrechnung aufzunehmenden Teilstrecken einer Mautstrecke nicht auf die theoretische Tarifsituation hinsichtlich aller Teilstrecken Bedacht, sondern stellt nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ab, indem er nur jene vom Schwerverkehr tatsächlich frequentierten Teilstrecken für die Vergleichsrechnung als maßgeblich erachtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128212

Im RIS seit

30.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2012

Dokumentnummer

JJR_20121002_OGH0002_0100OB00028_12H0000_001