Rechtssatz RS0128214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128214
Entscheidungsdatum
22.08.2012
Rechtssatz
Dem Verständnis eines auf die jeweilige Dauer der Befristung abstellenden Anspruchs auf Ergänzungszulage wurde mit der Dienstrechts‑Novelle 2007, BGBl I Nr 53/2007, in § 75 Abs 3 Z 4 VBG explizit Rechnung getragen, indem das Wort „fünfjährig“ mit der Begründung fallen gelassen wurde, dass die bisherige Einschränkung auf fünfjährige Befristungen in Hinblick auf die in § 68 normierten Abweichungen in der Funktionsdauer zu kurz greife und sachlich nicht gerechtfertigt erscheine (Bericht des Verfassungsausschusses, 193 BlgNR XXIII. GP, 15).Dem Verständnis eines auf die jeweilige Dauer der Befristung abstellenden Anspruchs auf Ergänzungszulage wurde mit der Dienstrechts‑Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 2007,, in Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 4, VBG explizit Rechnung getragen, indem das Wort „fünfjährig“ mit der Begründung fallen gelassen wurde, dass die bisherige Einschränkung auf fünfjährige Befristungen in Hinblick auf die in Paragraph 68, normierten Abweichungen in der Funktionsdauer zu kurz greife und sachlich nicht gerechtfertigt erscheine (Bericht des Verfassungsausschusses, 193 BlgNR römisch 23 . GP, 15).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 44/12d
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 44/12d
Beisatz: Aus der Bestimmung des § 75 Abs 3 Z 4 VBG idF BGBl I Nr 176/2004 kann nicht abgeleitet werden, dass auch dann ein fünfjähriger Fortzahlungszeitraum für die Ergänzungszulage bestünde, wenn die Bestellung des Vertragsbediensteten gemäß § 68 VBG einer kürzeren Befristung unterliegt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128214
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
JJR_20120822_OGH0002_009OBA00044_12D0000_001