Rechtssatz RS0128216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128216
Entscheidungsdatum
08.10.2012
Rechtssatz
Für eine gerichtliche Genehmigung des Abbruchs einer lebenserhaltenden medizinischen Behandlung besteht nach geltendem Recht keine Grundlage. Insbesondere scheidet eine analoge Anwendung des § 283 Abs 2 ABGB hierfür aus.Für eine gerichtliche Genehmigung des Abbruchs einer lebenserhaltenden medizinischen Behandlung besteht nach geltendem Recht keine Grundlage. Insbesondere scheidet eine analoge Anwendung des Paragraph 283, Absatz 2, ABGB hierfür aus.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 68/11g
Entscheidungstext OGH 08.10.2012 9 Ob 68/11g
Beisatz: Weder dem Sachwalter noch dem behandelnden Arzt kommt in diesem Fall die alleinige Entscheidungsbefugnis zu. Vielmehr haben sie unter Beachtung einer beachtlichen Patientenverfügung iSd § 8 PatVG über die weitere Vorgehensweise konsensual zu befinden. Ist nur einer von ihnen für die Lebenserhaltung, hat diese Vorrang. (T1); Veröff: SZ 2012/100
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128216
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121008_OGH0002_0090OB00068_11G0000_001