Rechtssatz RS0128221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128221
Entscheidungsdatum
08.10.2012
Rechtssatz
Eine Angelegenheit gilt als „wichtig“ iSd § 275 Abs 2 ABGB, wenn sie das materielle oder ideelle Wohl des Pflegebefohlenen in überdurchschnittlichem Ausmaß betrifft, wenn also ihre unterlassene oder fehlerhafte Besorgung das Wohl des Pflegebefohlenen auf Dauer ernstlich gefährden könnte.Eine Angelegenheit gilt als „wichtig“ iSd Paragraph 275, Absatz 2, ABGB, wenn sie das materielle oder ideelle Wohl des Pflegebefohlenen in überdurchschnittlichem Ausmaß betrifft, wenn also ihre unterlassene oder fehlerhafte Besorgung das Wohl des Pflegebefohlenen auf Dauer ernstlich gefährden könnte.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 68/11g
Entscheidungstext OGH 08.10.2012 9 Ob 68/11g
Beisatz: Soweit der Gesetzgeber Sondernormen vorgesehen hat, wie etwa in den §§ 283, 284 und 284a ABGB, ist ein Rückgriff auf § 275 Abs 2 ABGB ausgeschlossen. (T1); Veröff: SZ 2012/100
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128221
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121008_OGH0002_0090OB00068_11G0000_006