Rechtssatz RS0128222
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128222
Entscheidungsdatum
16.10.2012
Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass als gerichtsnotorisch nur Tatsachen gelten können, die allen Mitgliedern des erkennenden Spruchkörpers bekannt sind. Steht aber nicht bloß richterliches Einzelwissen, sondern ein von der Rechtsprechung allgemein (also losgelöst vom Einzelfall) anerkanntes Erfahrungswissen in Rede, genügt für die Bejahung ausreichender Kenntnisse der Schöffen ‑ dem Wesen der Laienbeteiligung entsprechend ‑ deren Instruktion durch den Vorsitzenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128222
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012
Dokumentnummer
JJR_20121016_OGH0002_0140OS00081_12M0000_001