Rechtssatz RS0128230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128230
Entscheidungsdatum
11.03.2021
Rechtssatz
Eine Auslegung der nach ihrem Wortsinn eine Festsetzung abweichender Abstimmungseinheiten durch das Gericht gerade nicht ausschließenden Bestimmung des § 32 Abs 6 WEG lässt sich nach den im Wesentlichen klar dokumentierten Absichten des Gesetzgebers dahin vornehmen, dass jedenfalls bei Vereinbarungen über abweichende Abrechnungseinheiten, die vor Inkrafttreten des § 19 Abs 2 WEG 1975 idF der WRN 1999 BGBl I 199/147 geschlossen wurden, eine (spätere) selbständige Einrichtung damit korrespondierender Abstimmungseinheiten durch gerichtliche Entscheidung nach § 32 Abs 6 WEG zulässig ist.Eine Auslegung der nach ihrem Wortsinn eine Festsetzung abweichender Abstimmungseinheiten durch das Gericht gerade nicht ausschließenden Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 6, WEG lässt sich nach den im Wesentlichen klar dokumentierten Absichten des Gesetzgebers dahin vornehmen, dass jedenfalls bei Vereinbarungen über abweichende Abrechnungseinheiten, die vor Inkrafttreten des Paragraph 19, Absatz 2, WEG 1975 in der Fassung der WRN 1999 BGBl römisch eins 199/147 geschlossen wurden, eine (spätere) selbständige Einrichtung damit korrespondierender Abstimmungseinheiten durch gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 32, Absatz 6, WEG zulässig ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 133/12p
Entscheidungstext OGH 05.09.2012 5 Ob 133/12p
- 5 Ob 2/21m
Entscheidungstext OGH 11.03.2021 5 Ob 2/21m
vgl; Beisatz: Die gerichtliche Festsetzung korrespondierender Abstimmungseinheiten ist auch bei nach 1.1.2000 vereinbarten Abrechnungseinheiten zulässig, wenn daran nicht gedacht wurde, also solche nicht bewusst ausgeschlossen wurden. (T1)
Anm: Veröff: SZ 2021/26
Schlagworte
Abrechnungseinheit, Abstimmungseinheit, wesentliche Veränderung, Vereinbarung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128230
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20120905_OGH0002_0050OB00133_12P0000_001