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Rechtssatz RS0128233×

Rechtssatz RS0128233

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0128233

Geschäftszahl

11Os96/12w (11Os97/12t)

Entscheidungsdatum

13.11.2012

Rechtssatz

  1. Ziffer eins
    Der - auf die Zukunft gerichtete - Ausspruch nach Paragraph 179 a, Absatz 2, letzter Satz StVG unterliegt der clausula rebus sic stantibus.
  2. Ziffer 2
    Durch die Erweiterung des Kataloges der in Paragraph 179 a, Absatz 2, StVG genannten Therapiemaßnahmen um die Aufenthalte in sozialtherapeutischen Wohneinrichtungen sollte nur eine „gesetzliche Klarstellung“ im Sinne der Judikatur erzielt werden.
  3. Ziffer 3
    Der Bund hat die Kosten eines weisungsgemäßen Aufenthaltes eines Rechtsbrechers in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung unabhängig davon zu übernehmen, ob die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zur Tragung dieser Kosten verpflichtet wäre, wenn ein Versicherungsverhältnis des bedingt Entlassenen zu ihr bestünde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128233

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Dokumentnummer

JJR_20121113_OGH0002_0110OS00096_12W0000_001