Rechtssatz RS0128233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128233
Geschäftszahl
11Os96/12w (11Os97/12t)
Entscheidungsdatum
13.11.2012
Rechtssatz
Der - auf die Zukunft gerichtete - Ausspruch nach § 179a Abs 2 letzter Satz StVG unterliegt der clausula rebus sic stantibus.Der - auf die Zukunft gerichtete - Ausspruch nach Paragraph 179 a, Absatz 2, letzter Satz StVG unterliegt der clausula rebus sic stantibus.
Durch die Erweiterung des Kataloges der in § 179a Abs 2 StVG genannten Therapiemaßnahmen um die Aufenthalte in sozialtherapeutischen Wohneinrichtungen sollte nur eine „gesetzliche Klarstellung“ im Sinne der Judikatur erzielt werden.Durch die Erweiterung des Kataloges der in Paragraph 179 a, Absatz 2, StVG genannten Therapiemaßnahmen um die Aufenthalte in sozialtherapeutischen Wohneinrichtungen sollte nur eine „gesetzliche Klarstellung“ im Sinne der Judikatur erzielt werden.
Der Bund hat die Kosten eines weisungsgemäßen Aufenthaltes eines Rechtsbrechers in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung unabhängig davon zu übernehmen, ob die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zur Tragung dieser Kosten verpflichtet wäre, wenn ein Versicherungsverhältnis des bedingt Entlassenen zu ihr bestünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128233
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
JJR_20121113_OGH0002_0110OS00096_12W0000_001