Rechtssatz RS0128236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128236
Geschäftszahl
12Os38/12y (12Os39/12w)
Entscheidungsdatum
28.08.2012
Rechtssatz
Das von § 11 UWG vorausgesetzte „Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs“ lässt nach langjähriger Judikatur und Lehre genügen, dass der Störer (Täter) mit der Intention handelt, nicht eigenen, sondern fremden Wettbewerb zu fördern. Bei einem Vergabeverfahren, in welchem der Täter auf die Wettbewerbssituation eines im Wettbewerbsverhältnis stehenden Mitbieters durch die Verschaffung eines Informationsvorteils Einfluss nimmt, wird die Marktsituation (zumindest) potentiell beeinflusst und damit in den objektiven Leistungswettbewerb eingegriffen. An einem unbeeinflussten Konkurrenzverhältnis zwischen den Bietern ist aber sowohl die Marktgegenseite (der Konsument bzw die vergebende Stelle) zur Erlangung bestmöglicher und vergleichbarer Angebote, aufgrund derer sie wirtschaftlich optimale Entscheidungen treffen kann, als auch ein Mitbieter im Interesse seiner Konkurrenzfähigkeit und demzufolge die Allgemeinheit zur Erhaltung eines funktionierenden Markts angewiesen.Das von Paragraph 11, UWG vorausgesetzte „Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs“ lässt nach langjähriger Judikatur und Lehre genügen, dass der Störer (Täter) mit der Intention handelt, nicht eigenen, sondern fremden Wettbewerb zu fördern. Bei einem Vergabeverfahren, in welchem der Täter auf die Wettbewerbssituation eines im Wettbewerbsverhältnis stehenden Mitbieters durch die Verschaffung eines Informationsvorteils Einfluss nimmt, wird die Marktsituation (zumindest) potentiell beeinflusst und damit in den objektiven Leistungswettbewerb eingegriffen. An einem unbeeinflussten Konkurrenzverhältnis zwischen den Bietern ist aber sowohl die Marktgegenseite (der Konsument bzw die vergebende Stelle) zur Erlangung bestmöglicher und vergleichbarer Angebote, aufgrund derer sie wirtschaftlich optimale Entscheidungen treffen kann, als auch ein Mitbieter im Interesse seiner Konkurrenzfähigkeit und demzufolge die Allgemeinheit zur Erhaltung eines funktionierenden Markts angewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128236
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
JJR_20120828_OGH0002_0120OS00038_12Y0000_001