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Rechtssatz RS0128239×

Rechtssatz RS0128239

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

AUSL EGMR, OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128239

Geschäftszahl

Bsw20578/07; Bsw17080/07; Bsw23338/09 (Bsw45071/09); Bsw31021/08; 3Ob130/17i; Bsw16112/15

Entscheidungsdatum

26.07.2018

Rechtssatz

Biologische Verwandtschaft zwischen Vater und Kind alleine, ohne weitere rechtliche oder faktische Elemente, die auf eine enge persönliche Beziehung hinweisen, ist nicht ausreichend, um den Schutz von Artikel 8, MRK auszulösen. In Ausnahmefällen kann allerdings bereits die Absicht, ein Familienleben zu führen, als ausreichend betrachtet werden, um den Anwendungsbereich von Artikel 8, MRK zu eröffnen. In diesen Fällen sind folgende Faktoren von Bedeutung: die Natur der Beziehung zwischen den biologischen Eltern, ein nachweisliches Interesse des Vaters an sowie das Bekenntnis des Vaters zu dem Kind vor und nach der Geburt. (Bem: Anayo gg. Deutschland)

Entscheidungstexte

  • Bsw 20578/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 21.12.2010 Bsw 20578/07
    Veröff: NL 2011,6
  • Bsw 17080/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.09.2011 Bsw 17080/07
    Beisatz: Hier: Antrag des vermeintlichen biologischen Vaters auf Umgang und regelmäßige Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. (Schneider gg. Deutschland) (T1)
    Veröff: NL 2011,271
  • Bsw 23338/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.03.2012 Bsw 23338/09
    Auch; nur: In Ausnahmefällen kann allerdings bereits die Absicht, ein Familienleben zu führen, als ausreichend betrachtet werden, um den Anwendungsbereich von Art 8 MRK zu eröffnen. In diesen Fällen sind folgende Faktoren von Bedeutung: die Natur der Beziehung zwischen den biologischen Eltern, ein nachweisliches Interesse des Vaters an sowie das Bekenntnis des Vaters zu dem Kind vor und nach der Geburt. (T2)
    Beisatz: Dies gilt insbesondere, wenn die Tatsache, dass ein Familienleben noch nicht voll verwirklicht wurde, dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar ist. (Kautzor gg Deutschland und Ahrens gg. Deutschland) (T3)
    Veröff: NL 2012,88
  • Bsw 31021/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.06.2014 Bsw 31021/08
    nur: Biologische Verwandtschaft zwischen Vater und Kind alleine, ohne weitere rechtliche oder faktische Elemente, die auf eine enge persönliche Beziehung hinweisen, ist nicht ausreichend, um den Schutz von Art 8 MRK auszulösen. In Ausnahmefällen kann allerdings bereits die Absicht, ein Familienleben zu führen, als ausreichend betrachtet werden, um den Anwendungsbereich von Art 8 MRK zu eröffnen. (T4)
    Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für die Beziehung zwischen Mutter und ihrem (hier: zur Adoption freigegebenen) Kind. (I. S. gg. Deutschland) (T5)
    Veröff: NL 2014,213
  • 3 Ob 130/17i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 130/17i
    Beisatz: Deshalb ist unter einem besonderen familiären Verhältnis iSd § 188 Abs 2 Satz 1 ABGB nicht bloß das Bestehen der biologischen Vaterschaft allein zu verstehen, sondern es bedarf weiterer, dort genannter faktischer Elemente. Eine schlüssige Behauptung dieses qualifizierten Verhältnisses zum Kind erfordert daher auch die Darstellung solcher weiterer Umstände. (T6)
    Veröff: SZ 2018/13
  • Bsw 16112/15
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.07.2018 Bsw 16112/15
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: NL 2018,352

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2010:RS0128239

Im RIS seit

20.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20101221_AUSL002_000BSW20578_0700000_001