Rechtssatz RS0128244
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128244
Entscheidungsdatum
18.09.2012
Rechtssatz
Wurde die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich vereinbart, so kommt der Schiedsrichtervertrag nach der Schiedsordnung dieser Institution („Wiener Regeln“) zwischen den Schiedsparteien und dem oder den Schiedsrichtern zustande.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 30/12h
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 30/12h
Beisatz: Die Pflicht zur Zahlung des Honorars trifft daher die Parteien; Das Schiedsgericht erbringt mit der Einforderung und Verwahrung der Vorschüsse und der Bestimmung und Auszahlung des Honorars nur Dienstleistungen an den Schiedsrichter und die Parteien. (T1)
Beisatz: Ob das Schiedsgericht für eine nach Maßgabe der Schiedsordnung mangelhafte Kostenbestimmung durch den Generalsekretär haftet, wurde hier mangels Verletzung der Art 34, 36 WR offen gelassen. (T2); Veröff: SZ 2012/92
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128244
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20120918_OGH0002_0040OB00030_12H0000_001