Rechtssatz RS0128257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128257
Entscheidungsdatum
24.09.2012
Norm
B‑GlBG §13 Abs1 Z3
EG‑RL 2000/78/EG‑Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 allg
Rechtssatz
Die Auslegung des § 13 Abs 1 Z 2 B‑GlBG hat sich so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der RL 2000/78/EG auszurichten, um das in ihr festgelegte Ziel zu erreichen und den unionsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.Die Auslegung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, B‑GlBG hat sich so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der RL 2000/78/EG auszurichten, um das in ihr festgelegte Ziel zu erreichen und den unionsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 70/12b
Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 70/12b
Beisatz: Vor dem Hintergrund des Wortlauts des Art 3 Abs 1 lit c RL 2000/78/EG ergibt sich, dass der Begriff der „Festsetzung des Entgelts“ im Sinn des § 13 Abs 1 Z 2 B‑GlBG weit zu verstehen ist. (T1);
Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob eine Altersdiskriminierung in Bezug auf das Arbeitsentgelt verwirklicht ist, kommt es bei richtlinienkonformer Auslegung des § 13 Abs 1 Z 2 B‑GlBG nicht allein auf eine erst‑ oder einmalige Festsetzung des Entgelts der betroffenen Arbeitnehmer und damit auch nicht allein auf die erstmalige Festsetzung eines Vorrückungsstichtags an. (T2);
Beisatz: Die Prüfung der Frage, ob eine Diskriminierung von Arbeitnehmern wegen des Alters im Zusammenhang mit den Entgeltbedingungen verwirklicht ist, hat nicht allein auf den Zeitpunkt der erstmaligen „Festsetzung“ des Entgelts bei Abschluss des Arbeitsvertrags abzustellen, sondern vielmehr auf die vom Klagebegehren betroffenen Entgeltperioden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128257
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20120924_OGH0002_009OBA00070_12B0000_001