Rechtssatz RS0128259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128259
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Norm
ABGB §140 Be
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Be
Rechtssatz
Bei der Berücksichtigung von Kosten außerhäuslicher Betreuung ist zu unterscheiden: Dient die außerhäusliche Betreuung allein oder überwiegend der Entlastung des betreuenden Haushaltsführers (zB Tagesmutter, Krabbelstube, Kindergarten), dann fallen die Kosten dafür allein diesem zur Last. Liegt jedoch die außerhäusliche Betreuung allein oder überwiegend im Kindesinteresse (wegen „berücksichtigungswürdiger Gründe in der Person des Kindes“, die eine außerhäusliche Betreuung notwendig machen), etwa bei besonderer Pflegebedürftigkeit behinderter oder kranker Kinder, aus Gründen besonderer Ausbildungsmöglichkeiten, bei Teilnahme an ausländischen Sprachkursen oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen, so hat die Kosten grundsätzlich der nicht betreuende Elternteil zu tragen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 106/12w
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 106/12w
- 4 Ob 142/18p
Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 142/18p
Vgl; nur: Die Kosten einer im Kindesinteresse liegenden außerhäuslichen Betreuung sind grundsätzlich vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen. (T1)
- 6 Ob 175/18f
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 175/18f
Beisatz: Oder es ist ein billiger Ausgleich der Geldkosten zwischen den Eltern geboten. Bei der gebotenen Abwägungsentscheidung ist zu beachten, dass die Grundregel des § 231 ABGB, die einen anteilsmäßigen Beitrag beider Elternteile vorsieht, den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, nicht dazu verpflichtet, im Fall eines überdurchschnittlichen Betreuungsbedarfs in einem derart hohen Ausmaß Betreuungsleistungen zu erbringen, dass für den geldunterhaltspflichtigen anderen Elternteil aus dem Betreuungsmehrbedarf gar keine oder nur geringe finanzielle Aufwendungen erwachsen. (T2)
- 6 Ob 6/20f
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 6/20f
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128259
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20120807_OGH0002_0020OB00106_12W0000_001