Rechtssatz RS0128268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128268
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Rechtssatz
Hat der Antragsteller (nach § 117 Abs 4 WRG) den der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über den Kostenersatz gemäß § 117 Abs 1 WRG zugrunde liegenden Verwaltungsakt unbekämpft gelassen, haben auch die Gerichte von dessen Rechtmäßigkeit auszugehen und können diese nicht selbständig beurteilen.Hat der Antragsteller (nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG) den der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über den Kostenersatz gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG zugrunde liegenden Verwaltungsakt unbekämpft gelassen, haben auch die Gerichte von dessen Rechtmäßigkeit auszugehen und können diese nicht selbständig beurteilen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 203/12b
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 203/12b
- 1 Ob 208/14s
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 208/14s
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn die unberechtigte Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde hingenommen wird. (T1)
- 1 Ob 151/15k
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 151/15k
Vgl aber; Beisatz: Hier: Tankstelle. Dass die Antragsteller eine Maßnahmenbeschwerde nach § 67c AVG unterlassen haben, schadet ihnen dann nicht, wenn durch die behördlichen Sofortmaßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG an sich nicht unmittelbar in deren Rechtssphäre eingegriffen wurde, sondern bloß möglicherweise Kostenersatzfolgen nach § 31 Abs 3 WRG drohten. (T2)
- 1 Ob 172/15y
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 172/15y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128268
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20121115_OGH0002_0010OB00203_12B0000_001