Rechtssatz RS0128304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128304
Entscheidungsdatum
26.09.2012
Norm
ARB 2005 Art23.2.1.2.
Rechtssatz
Die Zusatzdeckung im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz erfasst die Mangelfolge‑ oder Begleitschäden im Zuge einer Vertragserfüllung, die nicht Folge der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts sind. Die Geltendmachung von Mangelfolge‑ oder Begleitschäden an Personen und Sachen, die auf der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts (wie insbesondere Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum) beruhen, ist dagegen von der Deckung im Allgemeinen Schadenersatz‑Rechtsschutz erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128304
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20120926_OGH0002_0070OB00140_12G0000_001