Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0128312×

Rechtssatz RS0128312

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128312

Geschäftszahl

10Ob30/12b

Entscheidungsdatum

23.10.2012

Rechtssatz

Bei einem Wertpapierdepot mit Einzelverfügungsberechtigung ("Oder-Konto") kann ein einzelner Depotinhaber wirksam auch dahin verfügen, dass er die im Depot erliegenden Wertpapiere verpfändet. Der Hinweis des Verpfänders, dass diese Papiere nur im Eigentum eines Hinterlegers stehen, hindert für sich ohne das Hinzutreten einer besonderen Verdachtslage (hier zu verneinen: Mutter und Sohn sind Hinterleger, eine Verfügungsbeschränkung wurde nicht ausgesprochen) die wirksame Verpfändung durch den anderen Hinterleger nicht.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 30/12b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 30/12b
    Veröff: SZ 2012/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128312

Im RIS seit

07.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20121023_OGH0002_0100OB00030_12B0000_001