Rechtssatz RS0128318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128318
Entscheidungsdatum
23.11.2022
Norm
BVergG 2002 §181 Abs1
BVergG 2006 idF BGBl I 10/2012 §337 Abs1
BVergG 2006 idF BGBl I 10/2012 §337 Abs2
BVergG 2006 §338 Abs1
BVergG 2006 §338
Rechtssatz
Der Anspruch auf Ersatz der Teilnahmekosten ist im BVergG abschließend geregelt. Es besteht insoweit keine Anspruchskonkurrenz mit dem allgemeinen Schadenersatzrecht des ABGB, wie culpa in contrahendo. Erfüllt ein Bewerber oder Bieter eine gesetzmäßige Forderung einer Ausschreibung nicht, so kann er sich bei der Geltendmachung des Ersatzes der Teilnahmekosten nicht darauf berufen, dass er die Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens des Auftraggebers nicht nachweisen muss, weil nicht feststeht, dass er wegen einer anderen, rechtswidrigen Forderung keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 101/12x
Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 101/12x
- 3 Ob 203/14w
Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 203/14w
Auch; nur: Der Anspruch auf Ersatz der Teilnahmekosten ist im BVergG 2006 somit abschließend geregelt; es besteht dafür keine Anspruchskonkurrenz mit dem allgemeinen Schadenersatzrecht des ABGB. (T1)
- 4 Ob 158/17i
Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 158/17i
Auch
- 10 Ob 21/18p
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 Ob 21/18p
Auch; Beisatz: Das Unionsrecht gebietet eine wirksame Möglichkeit der Nachprüfung eines Vergaberechtsverstoßes und Geltendmachung eines daraus resultierenden Schadens für den Bewerber. (T2)
- 7 Ob 219/19k
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 219/19k
Vgl
- 7 Ob 53/22b
Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 53/22b
Vgl; Beis nur wie T1; Beisatz: Vertrauensschadenersatzanspruch wenn die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens zulässig war aber vom AG durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen § 78 Abs 3 BVergG 2006 verursacht wurde. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128318
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20120926_OGH0002_0070OB00101_12X0000_001